Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
VWU – Vereinigung Weinstädter Unternehmer e.V.
Sitz des Vereins ist Weinstadt.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie,
Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur
Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes
auf örtlicher Ebene.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein hat die Aufgaben:

  1. Koordination der Aktivitäten der Teilorte der Stadt Weinstadt.
  2. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten und die Mitglieder über Fragen
    der Gemeindeverwaltung aufzuklären, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können;
  3. durch Werbeaktionen die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen;
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen;
  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben

  1. Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie,
  2. freiberuflich Schaffende,
  3. Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen.

D.h., Mitglied kann werden, wer sich seinem Fühlen und Handeln nach zu dem selbständigen Mittelstand zählt.

Mittelstand ist keine Frage des Einkommens; Mittelstand ist vielmehr eine Frage des Denkens, des Fühlens und einer entsprechenden Lebensauffassung. Die Eigenverantwortlichkeit in allen Bereichen des Lebens, die Bereitwilligkeit zur Übernahme von Risiken, die Liebe zur Freiheit, die Sorge um die Erhaltung einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung und das Maß- und Mittehalten in allen Lebensbereichen, das sind die typischen Kennzeichen dieses Standes der Mitte, zu dem die Selbständigen aus Handwerk, Handel, der Industrie und den freien Berufen gehören.

Aber auch alle Freunde in unselbständiger Stellung, die diese Auffassung teilen, sollen bei uns herzlich willkommen sein.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss.

Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand,
  2. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf Antrag auf den Rechtsnachfolger übergehen,
  3. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch,
  4. durch Auflösung des Vereins.

3. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

Die der Einkaufsstraße Endersbach angeschlossenen Betriebe leisten einen Zusatzbeitrag. Die Werbeaktionen der Einkaufsstraße Endersbach werden ausschließlich aus diesem Etat finanziert.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe

A. Vorstand
    Er besteht aus

    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Finanzvorstand
      Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

B. Ausschuss
    Er besteht aus

  1. Den Mitgliedern des Vorstandes
  2. bis zu 12 weiteren Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung
    zu wählen sind.

Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Gemeinderäte, die dem Verein angehören, können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung der Gemeinderäte trifft der Vorstand.

C. Mitgliederversammlung

2. Aufgaben

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Er vertritt den Verein im Sinne des§ 26 BGB, wobei der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Finanzvorstand jeweils alleinvertretungsberechtigt ist.

Im Einzelnen haben

  1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zur Mitgliederversammlung, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und
    sie zu leiten,
  2. der Protokollführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
  3. der Finanzvorstand die Beiträge einzuziehen und die Finanzgeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Finanzprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Finanzvorstand und die Finanzprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Finanzprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird.

Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den gewählten weiteren Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Besetzung des Ausschusses soll Personen aus den Teilorten der Stadt Weinstadt berücksichtigen. Die Mitgliederversammlung ist vor der Wahl durch den Versammlungsleiter auf die gewünschte Besetzung hinzuweisen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührende Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:

  1. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
  2. die Wahl der Finanzprüfer,
  3. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
  4. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu andern als den Zwecken des Vereins,
  5. die Änderung der Vereinssatzung,
  6. die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich oder in Textform an den Vorstand stellt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung, schriftlich oder in Textform an jedes Mitglied (letzte bekannte Postadresse oder E-Mail-Anschrift) unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder in Textform eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Waiblingen hinterlegt. Bei einer Wiedergründung ist es dem neu gegründeten Verein zurückzugeben, im Übrigen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 9 Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung, welche vom Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.